I. Wer sind
begünstigte Behinderte?
(laut
Behinderten-Einstellungsgesetz, Stand 03/98)
Begünstigte Behinderte
sind:
- österreichische
Staatsbürger/innen
- EWR-Staatsbürger/innen
und anerkannte Flüchtlinge mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 50% (ausgenommen
Pensionstinnen/Pensionsten, Schüler/innen und
Studierende)
Als Nachweis
der Begünstigteneigenschaft gilt der letzte
rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung
des Grades der Behinderung mit mindestens 50%,
zum Beispiel
- eines
Bundessozialamtes oder
- eines Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil eines Arbeits-
oder Sozialgerichtes) oder
- ein vom
Bundessozialamt ausgestellter Behindertenpaß
Wenn Sie noch keinen
Nachweis haben, können Sie beim Bundessozialamt einen Antrag
auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der
begünstigten Behinderten stellen.
Wenn sich der Leidenszustand
verschlechtert, kann beim Bundessozialamt ein Antrag
auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht werden.
Alle Anträge
sind formlos und kostenfrei!
II. Was bringt
die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten den
Betroffenen?
- Entgeltschutz
aus dem Grunde der Behinderung darf das Entgelt nicht
gemindert werden
- Kündigungsschutz
Kündigung durch Dienstgeber/innen nur mit Zustimmung des
beim Bundessozialamt eingerichteten
Behindertenausschusses
- Förderungen
Zuschüsse und Darlehen für:
technische Arbeitshilfen
Schulungskosten
berufliche Weiterbildung
Kosten, die mit dem Antritt oder der Ausübung einer
Beschäftigung verbunden sind
die Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Fahrtkostenzuschuß
für Rollstuhlfahrer/innen
- Zuschüsse
für:
technische Hilfsmittel zur außerberuflichen Verwendung
orthopädische und prothetische Behelfe
Maßnahmen der Heilfürsorge
den Erwerb eines Kraftfahrzeuges für schwer
Gehbehinderte
behindertengerechte Wohnraumausstattung
die Bewältigung besonders schwieriger Lebenslagen
- Beihilfen
für die Zeit der Berufsausbildung
Nähere Informationen
über das Behinderteneinstellungesetz erhalten Sie bei Ihrem
zuständigen Bundessozialamt.
Achtung:
Auch Dienstgeber/innen können verschiedene Förderungen
in Anspruch nehmen, wenn sie begünstigte Behinderte einstellen!
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