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Formulare

In diesem Bereich sollen in Zukunft all jene Formulare zum Ausdrucken angeboten werden, die Gehörlose oder Schwerhörende häufig ausfüllen müssen. Bis jetzt können wir Ihnen allerdings nur ein Beispiel anbieten; aber wir werden uns bemühen, vor allem diesen Bereich des Servers zu erweitern. - Vielleicht finden Sie das, was Sie bei uns vergeblich gesucht haben, inzwischen hier.

Machen Sie uns bitte auf alle Formulare aufmerksam, die Sie hier angeführt haben möchten! Nur so können wir auf Ihre konkreten Bedürfnisse eingehen!

Alle entsprechenden Ansprechpersonen in Behörden und Ämtern ersuchen wir, mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie bestimmte Formulare hier zur Verfügung stellen wollen.


Wie erhalte ich einen Behindertenpaß gemäß §40 BBG?

Der Behindertenpaß wird vom
Bundessozialamt ausgestellt. Er kann grundsätzlich nur für Personen ausgestellt werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt.

Im Detail muß das Bundessozialamt einen Behindertenpaß ausstellen für:

  • Personen, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil (mit mindestens 50 %) festgestellt ist
  • Personen, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Invalidität Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (zum Beispiel eine Früh-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension)
  • Personen, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld oder eine gleichartige Leistung beziehen
  • Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen
  • Personen, die dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehören

Das Antragsformular kann beim jeweiligen Bundessozialamt angefordert werden und ist vollständig ausgefüllt und unter Beilage der erforderlichen Nachweise (Pensions- bzw. Rentenbescheid, Pflegegeldbescheid, ärztliche Befunde sowie ein Lichtbild) beim Bundessozialamt einzureichen.
Die Gutachten für die Eintragungen in den Behindertenpaß werden von gerichtlich beeideten Sachverständigen im Auftrag des Bundessozialamtes erstellt.

Achtung!
Die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die AmtsärztInnen der Bezirkshauptmannschaft oder der Bezug einer Pflegebeihilfe vom Land begründet allein noch keinen Anspruch auf den Behindertenpaß!