Formulare
In diesem Bereich sollen in Zukunft all
jene Formulare zum Ausdrucken angeboten werden,
die Gehörlose oder Schwerhörende häufig ausfüllen müssen.
Bis jetzt können wir Ihnen allerdings nur ein Beispiel anbieten;
aber wir werden uns bemühen, vor allem diesen Bereich des
Servers zu erweitern. - Vielleicht finden Sie das, was Sie bei
uns vergeblich gesucht haben, inzwischen hier.
Machen Sie uns bitte auf alle
Formulare aufmerksam, die Sie hier angeführt haben möchten! Nur
so können wir auf Ihre konkreten Bedürfnisse eingehen!
Alle entsprechenden Ansprechpersonen
in Behörden und Ämtern ersuchen wir, mit uns
Kontakt aufzunehmen, wenn
Sie bestimmte Formulare hier zur Verfügung stellen wollen.
Wie erhalte ich einen
Behindertenpaß gemäß §40 BBG?
Der Behindertenpaß wird vom Bundessozialamt ausgestellt. Er kann grundsätzlich nur
für Personen ausgestellt werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt
im Inland ist und deren Grad der Behinderung
mindestens 50 % beträgt.
Im Detail muß das Bundessozialamt einen
Behindertenpaß ausstellen für:
- Personen, deren Grad der Behinderung
nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder
Urteil (mit mindestens 50 %) festgestellt ist
- Personen, die nach bundesgesetzlichen
Vorschriften wegen dauernder Invalidität
Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder
Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen (zum Beispiel
eine Früh-, Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension)
- Personen, die nach bundesgesetzlichen
Vorschriften ein Pflegegeld oder eine gleichartige
Leistung beziehen
- Personen, für die erhöhte
Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte
Familienbeihilfe beziehen
- Personen, die dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes angehören
Das Antragsformular
kann beim jeweiligen Bundessozialamt angefordert werden und ist
vollständig ausgefüllt und unter Beilage der erforderlichen Nachweise
(Pensions- bzw. Rentenbescheid, Pflegegeldbescheid, ärztliche
Befunde sowie ein Lichtbild) beim Bundessozialamt einzureichen.
Die Gutachten für die Eintragungen in den
Behindertenpaß werden von gerichtlich beeideten
Sachverständigen im Auftrag des Bundessozialamtes erstellt.
Achtung!
Die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die
AmtsärztInnen der Bezirkshauptmannschaft oder der Bezug einer
Pflegebeihilfe vom Land begründet allein noch keinen Anspruch
auf den Behindertenpaß!
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